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GebAG § 58. Rechtsmittel, BGBl. Nr. 623/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2014

V. Abschnitt

§ 58. Rechtsmittel

Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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