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GebAG § 58., BGBl. Nr. 136/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

V. Abschnitt

§ 58.

Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworne oder Schöffe oder die Vertrauensperson die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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