GebAG § 58., BGBl. Nr. 136/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

V. Abschnitt

§ 58.

Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworne oder Schöffe oder die Vertrauensperson die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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