GebAG § 58. Rechtsmittel, BGBl. I Nr. 40/2014, gültig ab 01.07.2014

V. Abschnitt

§ 58. Rechtsmittel

Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

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