GebAG § 57. Pflichtenverletzung, BGBl. Nr. 623/1994, gültig ab 01.01.1995
V. Abschnitt
§ 57. Pflichtenverletzung
Kommen Geschworene oder Schöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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