V. Abschnitt
§ 56.
Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschwornen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung oder die Teilnahme der Vertrauenspersonen an der Sitzung der Kommission.
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