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GebAG § 56. Begriffsbestimmung, BGBl. Nr. 623/1994, gültig ab 01.01.1995

V. Abschnitt

§ 56. Begriffsbestimmung

Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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