GebAG § 55. Umfang der Gebühr, BGBl. Nr. 136/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

V. Abschnitt

§ 55. Umfang der Gebühr

(1) Für die Gebühr der Geschwornen und Schöffen und die Gebühr der Vertrauenspersonen in den zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen gelten die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

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