IV. Abschnitt Dolmetscher
§ 54.
§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung
a) für jede volle Seite der Übersetzung ......... 15,20 €
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in
anderen als lateinischen oder deutschen
Schriftzeichen geschrieben ist, für die
Übersetzung andere als lateinische oder
deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind
oder wenn das zu übersetzende Schriftstück
schwer lesbar ist, jeweils um ................ 4,00 €
mehr als die Grundgebühr
c) wenn die Übersetzung wegen besonderer
sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten
einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder
wenn die Übersetzung auf Anordnung des
Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr
oder an einem Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat,
jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen
Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung
mit der Urschrift ............................... 3,20 €
3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen
Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn
auch nur begonnene halbe Stunde ................. 24,50 €
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe
Stunde .......................................... 12,40 €
handelt es sich um eine besonders schwierige
Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese
Beträge auf ..................................... 30,70 €
bzw ............................................. 15,40 €
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr
bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr
insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
4. für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfasst;
5. für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung
festgesetzten Gebühr.
(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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