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GebAG § 54., BGBl. II Nr. 134/2007, gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007

IV. Abschnitt Dolmetscher

§ 54.

§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

1. bei schriftlicher Übersetzung

a) für jede volle Seite der Übersetzung ......... 15,20 €

b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in

anderen als lateinischen oder deutschen

Schriftzeichen geschrieben ist, für die

Übersetzung andere als lateinische oder

deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind

oder wenn das zu übersetzende Schriftstück

schwer lesbar ist, jeweils um ................ 4,00 €

mehr als die Grundgebühr

c) wenn die Übersetzung wegen besonderer

sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten

einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder

wenn die Übersetzung auf Anordnung des

Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr

oder an einem Samstag, Sonntag oder

gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat,

jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr

2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen

Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung

mit der Urschrift ............................... 3,20 €

3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen

Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn

auch nur begonnene halbe Stunde ................. 24,50 €

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe

Stunde .......................................... 12,40 €

handelt es sich um eine besonders schwierige

Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese

Beträge auf ..................................... 30,70 €

bzw ............................................. 15,40 €

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr

bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder

gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr

insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4. für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfasst;

5. für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung

festgesetzten Gebühr.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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