IV. Abschnitt Dolmetscher
§ 54.
§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung
a) für jede volle Seite der Übersetzung .... 179 S
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in
anderen als lateinischen oder deutschen
Schriftzeichen geschrieben ist, für die
Übersetzung andere als lateinische oder
deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind
oder wenn das zu übersetzende
Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils
um ...................................... 47 S
mehr als die Grundgebühr
c) wenn die Übersetzung wegen besonderer
sprachlicher oder fachlicher
Schwierigkeiten einen erhöhten
Zeitaufwand erfordert oder wenn die
Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in
der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an
einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das
Eineinhalbfache der Grundgebühr
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der
genauen Übereinstimmung einer schriftlichen
Übersetzung mit der Urschrift .............. 37 S
3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen
Vernehmung oder Verhandlung für die erste,
wenn auch nur begonnene halbe Stunde ....... 288 S
für jede weitere, wenn auch nur begonnene
halbe Stunde ............................... 146 S
handelt es sich um eine besonders schwierige
Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese
Beträge auf ................................ 360 S
bzw. ....................................... 182 S
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr
bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die
Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser
Beträge;
4. für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;
5. für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.
(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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