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GebAG § 54., BGBl. Nr. 623/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

IV. Abschnitt Dolmetscher

§ 54.

(1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

1. bei schriftlicher Übersetzung

a) für jede volle Seite der Übersetzung ..... 157 S

b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in

anderen als lateinischen oder deutschen

Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder

deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind

oder wenn das zu übersetzende Schriftstück

schwer lesbar ist, jeweils um 41 S mehr

als die Grundgebühr

c) wenn die Übersetzung wegen besonderer

sprachlicher oder fachlicher

Schwierigkeiten einen erhöhten

Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in

der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an

einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen

Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2. für eine gesetzgemäße Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 32 S;

3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 253 S, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 128 S; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 317 S bzw. 160 S; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4. für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z. 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;

5. für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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