IV. Abschnitt Dolmetscher
§ 53. Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
(1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann;
3. § 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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