IV. Abschnitt Dolmetscher
§ 53.
(1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 sinngemäß anzuwenden; § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden sind, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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