GebAG § 53., BGBl. Nr. 623/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007

IV. Abschnitt Dolmetscher

§ 53.

(1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sind die § 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

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