IV. Abschnitt Dolmetscher
§ 53.
(1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sind die §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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