IV. Abschnitt Dolmetscher
§ 53.
(1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sind die § 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76811