IV. Abschnitt Dolmetscher
§ 53.
(1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sind die §§ 24 bis 33, 36, 37 Abs. 2, §§ 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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