III. Abschnitt Sachverständige
TARIFE
§ 52.
Sachverständige für die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen
Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachen über die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 152 S.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76811