GebAG § 52., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989

III. Abschnitt Sachverständige

§ 52.

Sachverständige für die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen

Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachen über die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 152 S.

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