GebAG § 51., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004

III. Abschnitt Sachverständige

§ 51.

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über

die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

1. für Hausschätzungen bei einem Wert

einschließlich des Wertes des bebauten

Grundstücks

bis 2 180 Euro ......................... 49,80 Euro,

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro ......... 83,30 Euro,

über 3 630 Euro bis 5 450 Euro ......... 115,30 Euro,

über 5 450 Euro bis 7 270 Euro ......... 147,20 Euro,

über 7 270 Euro bis 10 900 Euro ........ 233,40 Euro,

über 10 900 Euro bis 14 530 Euro ....... 265,40 Euro,

über 14 530 Euro bis 21 800 Euro ....... 332,30 Euro,

über 21 800 Euro bis 36 340 Euro ....... 415,40 Euro,

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro ....... 623,00 Euro,

über 72 670 Euro für angefangene weitere

36 340 Euro um ......................... 104,00 Euro

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2. für Baugrundschätzungen bei einem Wert

bis 730 Euro ........................... 32,00 Euro,

über 730 Euro bis 1 450 Euro ........... 40,00 Euro,

über 1 450 Euro bis 2 180 Euro ......... 57,80 Euro,

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro ......... 71,90 Euro,

über 3 630 Euro bis 5 090 Euro ......... 111,90 Euro,

über 5 090 Euro bis 7 270 Euro ......... 124,90 Euro,

über 7 270 Euro für je angefangene weitere

3 630 Euro um .......................... 19,40 Euro

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(2) Bei der Schätzung von Hausanteilen ist die Gebühr nach dem Wert des ganzen Hauses, bei der Schätzung von Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), nach dem Wert der ganzen Liegenschaft, bei der Schätzung von zusammenhängenden gleichartigen Grundstücken, die in einer einzigen Grundbuchseinlage (§ 2 GBG 1955) eingetragen sind, vom Gesamtwert aller geschätzten Grundstücke zu bemessen.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre; der Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

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