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GebAG § 50., BGBl. Nr. 623/1994, gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 50.

Buchsachverständige

(1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 350 S.

(2) Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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