GebAG § 50., BGBl. Nr. 177/1987, gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992

III. Abschnitt Sachverständige

§ 50.

Buchsachverständige

(1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 304 S.

(2) Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.

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