GebAG § 5. Gebührenvorschuß, BGBl. Nr. 136/1975, gültig ab 01.05.1975
II. Abschnitt Zeugen
§ 5. Gebührenvorschuß
Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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