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GebAG § 48., BGBl. II Nr. 407/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 48.

§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs-

oder Verkehrssicherheit eines

a) Kraftrades .............................. 331 S

b) Personen- oder Kombinationskraftwagens .. 551 S

c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .. 881 S

d) Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges 1 212 S

e) Anhängers, sofern er nicht unter

Buchstabe f fällt ....................... 551 S

f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines

Fahrzeugs, das zur Beförderung

gefährlicher Güter bestimmt ist

(besonders eines solchen Tankfahrzeugs),

einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine,

Anhängerarbeitsmaschine oder eines

Sonderkraftfahrzeugs .................... 1 321 S

g) Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ..... 223 S

2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens

an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug,

Bestandteil oder Zubehör die dort genannte

Gebühr mit einem Zuschlag von .............. 113 S

3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils

oder Zubehörs, die Kosten oder die

Beschaffenheit einer durchgeführten

Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem

Kostenbetrag bis 10 000 S .................. 661 S

über 10 000 S bis 50 000 S ................. 990 S

über 50 000 S bis 100 000 S ................ 1 321 S

über 100 000 S bis 300 000 S ............... 1 650 S

über 300 000 S bis 500 000 S ............... 1 980 S

über 500 000 S bis 1 000 000 S ............. 2 639 S

über 1 000 000 S ........................... 3 298 S

4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs,

Bestandteils oder Zubehörs ................. 551 S

5. über die technischen Ursachen und den

Hergang eines Verkehrsunfalls bei

Beteiligung

a) eines Verkehrsteilnehmers ............... 551 S

b) zweier Verkehrsteilnehmer ............... 1 100 S

c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ..... 1 321 S

d) bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen

ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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