III. Abschnitt Sachverständige
TARIFE
§ 48.
§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs-
oder Verkehrssicherheit eines
a) Kraftrades .............................. 331 S
b) Personen- oder Kombinationskraftwagens .. 551 S
c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .. 881 S
d) Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges 1 212 S
e) Anhängers, sofern er nicht unter
Buchstabe f fällt ....................... 551 S
f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines
Fahrzeugs, das zur Beförderung
gefährlicher Güter bestimmt ist
(besonders eines solchen Tankfahrzeugs),
einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine,
Anhängerarbeitsmaschine oder eines
Sonderkraftfahrzeugs .................... 1 321 S
g) Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ..... 223 S
2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens
an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug,
Bestandteil oder Zubehör die dort genannte
Gebühr mit einem Zuschlag von .............. 113 S
3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils
oder Zubehörs, die Kosten oder die
Beschaffenheit einer durchgeführten
Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem
Kostenbetrag bis 10 000 S .................. 661 S
über 10 000 S bis 50 000 S ................. 990 S
über 50 000 S bis 100 000 S ................ 1 321 S
über 100 000 S bis 300 000 S ............... 1 650 S
über 300 000 S bis 500 000 S ............... 1 980 S
über 500 000 S bis 1 000 000 S ............. 2 639 S
über 1 000 000 S ........................... 3 298 S
4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs,
Bestandteils oder Zubehörs ................. 551 S
5. über die technischen Ursachen und den
Hergang eines Verkehrsunfalls bei
Beteiligung
a) eines Verkehrsteilnehmers ............... 551 S
b) zweier Verkehrsteilnehmer ............... 1 100 S
c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ..... 1 321 S
d) bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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