GebAG § 48., BGBl. Nr. 623/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 48.

§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder

Verkehrssicherheit eines

a) Kraftrades .......................................... 291 S

b) Personen- oder Kombinationskraftwagens .............. 485 S

c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .............. 776 S

d) Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeugs ............ 1067 S

e) Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt .. 485 S

f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das

zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist

(besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbst-

fahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine

oder eines Sonderkraftfahrzeugs ..................... 1163 S

g) Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ................. 196 S

2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem

unter der Z. 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder

Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag

von 99 S

3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder

Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer

durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw.

einem Kostenbetrag

bis 10.000 S ............................................ 582 S

über 10.000 S bis 50.000 S ............................ 872 S

über 50.000 S bis 100.000 S ............................ 1163 S

über 100.000 S bis 300.000 S ............................ 1453 S

über 300.000 S bis 500.000 S ............................ 1744 S

über 500.000 S bis 1,000.000 S ............................ 2325 S

über 1,000.000 S ............................................ 2905 S

4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils

oder Zubehörs 485 S

5. über die technischen Ursachen und den Hergang eines

Verkehrsunfalls bei Beteiligung

a) eines Verkehrsteilnehmers ........................... 485 S

b) zweier Verkehrsteilnehmer ........................... 969 S

c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ................. 1163 S

d) bei besonders schwieriger Darstellung der

technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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