III. Abschnitt Sachverständige
TARIFE
§ 48.
§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder
Verkehrssicherheit eines
a) Kraftrades .......................................... 253 S
b) Personen- oder Kombinationskraftwagens .............. 421 S
c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .............. 674 S
d) Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeugs ............ 927 S
e) Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt .. 421 S
f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das
zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist
(besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbst-
fahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine
oder eines Sonderkraftfahrzeugs ..................... 1011 S
g) Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ................. 170 S
2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem
unter der Z. 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder
Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag
von 86 S
3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder
Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer
durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw.
einem Kostenbetrag
bis 10.000 S ............................................ 506 S
über 10.000 S bis 50.000 S ............................ 758 S
über 50.000 S bis 100.000 S ............................ 1011 S
über 100.000 S bis 300.000 S ............................ 1263 S
über 300.000 S bis 500.000 S ............................ 1516 S
über 500.000 S bis 1,000.000 S ............................ 2021 S
über 1,000.000 S ............................................ 2526 S
4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils
oder Zubehörs 421 S
5. über die technischen Ursachen und den Hergang eines
Verkehrsunfalls bei Beteiligung
a) eines Verkehrsteilnehmers ........................... 421 S
b) zweier Verkehrsteilnehmer ........................... 842 S
c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ................. 1011 S
d) bei besonders schwieriger Darstellung der
technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders ausführlicher wissenschaftlicher Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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