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GebAG § 48. Sachverständige für das Kraftfahrwesen, BGBl. II Nr. 134/2007, gültig ab 01.07.2007

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 48. Sachverständige für das Kraftfahrwesen

Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines

a) Kraftrades 28,20 €

b) Personen- oder Kombinationskraftwagens 46,80 €

c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine 74,90 €

d) Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges 103,10 €

e) Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt 46,80 €

f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs 112,30 €

g) Fahrzeugbestandteils oder –zubehörs 19,00 €

2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 9,60 €

3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem Kostenbetrag

bis 730 € 56,20 €

über 730 € bis 3.630 € 84,10 €

über 3.630 € bis 7.270 € 112,30 €

über 7.270 € bis 21.800 € 140,30 €

über 21.800 € bis 36.340 € 168,40 €

über 36.340 € bis 72.670 € 224,40 €

über 72.670 € 280,40 €

4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs 46,80 €

5. über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung

a) eines Verkehrsteilnehmers 46,80 €

b) zweier Verkehrsteilnehmer 93,50 €

c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer 112,30 €

d) bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlichauseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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