III. Abschnitt Sachverständige
TARIFE
§ 47.
§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,
soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund
und Gutachten beträgt
1. für eine Untersuchung von Leichenteilen
a) auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und
dergleichen) ............................ 575 S
b) auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) 860 S
c) auf Pflanzengifte oder synthetische
Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate
und dergleichen) ........................ 1 036 S
2. für eine Untersuchung von Blut (auch
Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt,
Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen
Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
a) auf flüchtige Gifte ..................... 356 S
b) auf Metallgifte ......................... 509 S
c) auf Pflanzengifte oder synthetische
Arzneistoffe ............................ 685 S
3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen,
Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen,
Kleidern, Wäsche oder Geräten .............. 685 S
4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern
(zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor,
Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat,
Bariumcarbonat) oder deren Lösungen ........ 356 S
5. für eine Untersuchung von Gemischen
einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit
sie nicht unter eine andere Zahl fallen .... 685 S
6. a) für eine einfache mikroskopische,
spektroskopische oder chemische
Untersuchung ............................ 197 S
b) für eine aufwendige chemische
Untersuchung mit physikalisch-chemischen
Verfahren, wie zB Dünnschicht -
Gaschromatographie, Spektralanalysen
(Emission, Absorption),
Röntgenfluoreszenz ...................... 377 S
(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76811