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GebAG § 47., BGBl. II Nr. 407/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 47.

§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,

soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund

und Gutachten beträgt

1. für eine Untersuchung von Leichenteilen

a) auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und

dergleichen) ............................ 575 S

b) auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) 860 S

c) auf Pflanzengifte oder synthetische

Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate

und dergleichen) ........................ 1 036 S

2. für eine Untersuchung von Blut (auch

Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt,

Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen

Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln

a) auf flüchtige Gifte ..................... 356 S

b) auf Metallgifte ......................... 509 S

c) auf Pflanzengifte oder synthetische

Arzneistoffe ............................ 685 S

3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen,

Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen,

Kleidern, Wäsche oder Geräten .............. 685 S

4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern

(zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor,

Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat,

Bariumcarbonat) oder deren Lösungen ........ 356 S

5. für eine Untersuchung von Gemischen

einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit

sie nicht unter eine andere Zahl fallen .... 685 S

6. a) für eine einfache mikroskopische,

spektroskopische oder chemische

Untersuchung ............................ 197 S

b) für eine aufwendige chemische

Untersuchung mit physikalisch-chemischen

Verfahren, wie zB Dünnschicht -

Gaschromatographie, Spektralanalysen

(Emission, Absorption),

Röntgenfluoreszenz ...................... 377 S

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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