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GebAG § 47., BGBl. Nr. 214/1992, gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 47.

§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,

soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund

und Gutachten beträgt

1. für eine Untersuchung von Leichenteilen

a) auf flüchtige Gifte (z. B. Äthylalkohol und

dergleichen) ........................................ 506 S

b) auf Metallgifte (z. B. Blei und dergleichen) ........ 757 S

c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe

(z. B. Strychnin, Barbiturate und dergleichen) ...... 912 S

2. für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut),

Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz,

von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln

a) auf flüchtige Gifte ................................. 313 S

b) auf Metallgifte ..................................... 448 S

c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe .... 603 S

3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toilette-

artikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche

oder Geräten ........................................... 603 S

4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern (z. B.

Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz,

Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren

Lösungen ............................................... 313 S

5. für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper

oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere

Zahl fallen, ........................................... 603 S

6. a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische

oder chemische Untersuchung ......................... 173 S

b) für eine aufwendige chemische Untersuchung mit

physikalisch-chemischen Verfahren, wie z. B.

Dünnschicht - Gaschromatographie, Spektralanalysen

(Emmission, Absorption), Röntgenfluoreszenz ......... 332 S.

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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