GebAG § 47. Sachverständige für chemische Untersuchungen, BGBl. II Nr. 134/2007, gültig ab 01.07.2007

III. Abschnitt Sachverständige

§ 47. Sachverständige für chemische Untersuchungen

(1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt

1. für eine Untersuchung von Leichenteilen

a) auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen) 48,90 €

b) auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) 73,10 €

c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen) 88,10 €

2. für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genussmitteln

a) auf flüchtige Gifte 30,30 €

b) auf Metallgifte 43,30 €

c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe 58,30 €

3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten 58,30 €

4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen 30,30 €

5. für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen 58,30 €

6. a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung 16,70 €

b) für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren,wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz 32,10 €

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

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