III. Abschnitt Sachverständige
TARIFE
§ 46.
§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund
und Gutachten
a) eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel,
Maultier, je über ein Jahr)
aa) in einfachen Fällen .................... 356 S
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens oder Einbeziehung eines oder
mehrerer Nebengutachten ................ 466 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens .............. 695 S
b) eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd,
Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr,
Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen . 189 S
c) eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn,
Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen ...... 168 S
2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich
der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt
Befund und Gutachten
a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme
der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere
in einfachen Fällen ........................ 179 S
b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in
einfachen Fällen bei einem Bestand von
50 bis 100 Stück insgesamt ................. 3 298 S
101 bis 250 Stück insgesamt ................ 5 716 S
251 bis 1 000 Stück insgesamt .............. 9 672 S
mehr als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt
genannte Gebühr mit einem Zuschlag von ..... 1 100 S
für jedes weitere angefangene Tausend
c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und
dergleichen) in einfachen Fällen bei einem
Bestand von
100 bis 200 Stück insgesamt ................ 1 100 S
201 bis 1 000 Stück insgesamt .............. 1 540 S
1 001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt
genannte Gebühr mit einem Zuschlag von ..... 551 S
für jedes weitere angefangene Tausend;
von mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag
von ........................................ 398 S
für jedes darüberliegende weitere
angefangene Tausend
3. in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und
Z 2
a) bei einer eingehenden Begründung des
Gutachtens das Eineinhalbfache,
b) bei einer besonders eingehenden, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzenden oder besonders
ausführlichen und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzenden Begründung
des Gutachtens das Doppelte der dort
festgesetzten Gebühren
4. für eine Leichenöffnung (Untersuchung von
Leichenresten oder -teilen) samt Befund und
Gutachten
a) bei einem Großtier
aa) in einfachen Fällen .................... 1 100 S
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ............................. 1 540 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens .............. 2 199 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
b) bei einem mittleren Tier
aa) in einfachen Fällen .................... 551 S
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ............................. 771 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens .............. 1 100 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von
Geflügel
aa) in einfachen Fällen .................... 223 S
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ............................. 551 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens .............. 881 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und
dergleichen)
aa) in einfachen Fällen .................... 223 S
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ............................. 331 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens .............. 551 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis
oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder
einer unreifen tierischen Frucht samt Befund
und Gutachten ................................. 168 S
6. a) für eine einfache chemische, mikroskopische
oder spektoskopische Untersuchung (von Harn,
Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen)
samt Befund und Gutachten für jede
Untersuchungsart ........................... 197 S
b) für eine histologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten für jedes Organ und
jede Färbung ............................... 246 S
c) für eine histochemische oder
neuropathologische Untersuchung samt Befund
und Gutachten für jedes Schnittpräparat und
jede Färbung ............................... 551 S
7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf
Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt
Befund und Gutachten
a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Uhlenhut ................................... 317 S
b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Ouchterlony ................................ 486 S
c) sonst ...................................... 171 S
8. für eine Blutentnahme ......................... 171 S
9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) zur Bestimmung der Blutgruppe .............. 171 S
b) zur Bestimmung der Serumgruppe ............. 294 S
c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals ......... 294 S
10. für eine bakteriologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch ......... 294 S
b) für jede Serumagglutination ................ 77 S
c) sonst ...................................... 148 S
11. a) für eine virologische Untersuchung (zB
Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt
Befund und Gutachten ....................... 608 S
b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit
Blindpassagen oder Neutralisationsproben
samt Befund und Gutachten .................. 1 212 S
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und
Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
aa) bei einem Großtier ..................... 596 S
bb) sonst .................................. 356 S
b) bei Durchleuchtung ......................... 223 S
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a
und b festgesetzten Gebühren
13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln
tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten
a) bei sensorischer Untersuchung .............. 168 S
b) bei einfacher qualitativer Bestimmung
einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak
sowie Bestimmung des pH-Wertes und
dergleichen) je ............................ 77 S
c) bei histologischer Untersuchung (zehn
Präparate) ................................. 970 S
d) bei bakteriologischer Untersuchung
aa) bei Bestimmung der aeroben
Gesamtkeimzahl ......................... 113 S
bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und
Bestimmung deren Anzahl ................ 168 S
e) bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart 168 S
f) bei serologischer Bestimmung der Art- und
Gruppenzugehörigkeit von Bakterien ......... 168 S
g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften
von Bakterien .............................. 168 S
h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen
(Antibiotika, Konservierungsmittel und
dergleichen) ............................... 113 S
i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal
wirksamen Substanzen (zB Östrogene,
Thyreostatika) im Tierversuch .............. 551 S
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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