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GebAG § 46., BGBl. II Nr. 407/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 46.

§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund

und Gutachten

a) eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel,

Maultier, je über ein Jahr)

aa) in einfachen Fällen .................... 356 S

bb) mit eingehender Begründung des

Gutachtens oder Einbeziehung eines oder

mehrerer Nebengutachten ................ 466 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens .............. 695 S

b) eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd,

Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr,

Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen . 189 S

c) eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn,

Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen ...... 168 S

2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich

der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt

Befund und Gutachten

a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme

der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere

in einfachen Fällen ........................ 179 S

b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in

einfachen Fällen bei einem Bestand von

50 bis 100 Stück insgesamt ................. 3 298 S

101 bis 250 Stück insgesamt ................ 5 716 S

251 bis 1 000 Stück insgesamt .............. 9 672 S

mehr als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt

genannte Gebühr mit einem Zuschlag von ..... 1 100 S

für jedes weitere angefangene Tausend

c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und

dergleichen) in einfachen Fällen bei einem

Bestand von

100 bis 200 Stück insgesamt ................ 1 100 S

201 bis 1 000 Stück insgesamt .............. 1 540 S

1 001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt

genannte Gebühr mit einem Zuschlag von ..... 551 S

für jedes weitere angefangene Tausend;

von mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag

von ........................................ 398 S

für jedes darüberliegende weitere

angefangene Tausend

3. in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und

Z 2

a) bei einer eingehenden Begründung des

Gutachtens das Eineinhalbfache,

b) bei einer besonders eingehenden, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzenden oder besonders

ausführlichen und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzenden Begründung

des Gutachtens das Doppelte der dort

festgesetzten Gebühren

4. für eine Leichenöffnung (Untersuchung von

Leichenresten oder -teilen) samt Befund und

Gutachten

a) bei einem Großtier

aa) in einfachen Fällen .................... 1 100 S

bb) mit eingehender Begründung des

Gutachtens ............................. 1 540 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens .............. 2 199 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

etwa bei großer Kälte oder sonstigen

widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

Veränderung der Leiche durch Fäulnis

oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den

Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

Gebühren

b) bei einem mittleren Tier

aa) in einfachen Fällen .................... 551 S

bb) mit eingehender Begründung des

Gutachtens ............................. 771 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens .............. 1 100 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

etwa bei großer Kälte oder sonstigen

widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

Veränderung der Leiche durch Fäulnis

oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den

Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

Gebühren

c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von

Geflügel

aa) in einfachen Fällen .................... 223 S

bb) mit eingehender Begründung des

Gutachtens ............................. 551 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens .............. 881 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

etwa bei großer Kälte oder sonstigen

widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

Veränderung der Leiche durch Fäulnis

oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den

Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

Gebühren

d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und

dergleichen)

aa) in einfachen Fällen .................... 223 S

bb) mit eingehender Begründung des

Gutachtens ............................. 331 S

cc) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche

Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender

Begründung des Gutachtens .............. 551 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

etwa bei großer Kälte oder sonstigen

widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

Veränderung der Leiche durch Fäulnis

oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den

Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

Gebühren

5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder

einer unreifen tierischen Frucht samt Befund

und Gutachten ................................. 168 S

6. a) für eine einfache chemische, mikroskopische

oder spektoskopische Untersuchung (von Harn,

Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen)

samt Befund und Gutachten für jede

Untersuchungsart ........................... 197 S

b) für eine histologische Untersuchung samt

Befund und Gutachten für jedes Organ und

jede Färbung ............................... 246 S

c) für eine histochemische oder

neuropathologische Untersuchung samt Befund

und Gutachten für jedes Schnittpräparat und

jede Färbung ............................... 551 S

7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf

Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt

Befund und Gutachten

a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Uhlenhut ................................... 317 S

b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Ouchterlony ................................ 486 S

c) sonst ...................................... 171 S

8. für eine Blutentnahme ......................... 171 S

9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a) zur Bestimmung der Blutgruppe .............. 171 S

b) zur Bestimmung der Serumgruppe ............. 294 S

c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals ......... 294 S

10. für eine bakteriologische Untersuchung samt

Befund und Gutachten

a) für jeden Kultur- oder Tierversuch ......... 294 S

b) für jede Serumagglutination ................ 77 S

c) sonst ...................................... 148 S

11. a) für eine virologische Untersuchung (zB

Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt

Befund und Gutachten ....................... 608 S

b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit

Blindpassagen oder Neutralisationsproben

samt Befund und Gutachten .................. 1 212 S

12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und

Gutachten

a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

aa) bei einem Großtier ..................... 596 S

bb) sonst .................................. 356 S

b) bei Durchleuchtung ......................... 223 S

c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das

Eineinhalbfache der in den Buchstaben a

und b festgesetzten Gebühren

13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln

tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten

a) bei sensorischer Untersuchung .............. 168 S

b) bei einfacher qualitativer Bestimmung

einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak

sowie Bestimmung des pH-Wertes und

dergleichen) je ............................ 77 S

c) bei histologischer Untersuchung (zehn

Präparate) ................................. 970 S

d) bei bakteriologischer Untersuchung

aa) bei Bestimmung der aeroben

Gesamtkeimzahl ......................... 113 S

bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und

Bestimmung deren Anzahl ................ 168 S

e) bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart 168 S

f) bei serologischer Bestimmung der Art- und

Gruppenzugehörigkeit von Bakterien ......... 168 S

g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften

von Bakterien .............................. 168 S

h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen

(Antibiotika, Konservierungsmittel und

dergleichen) ............................... 113 S

i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal

wirksamen Substanzen (zB Östrogene,

Thyreostatika) im Tierversuch .............. 551 S

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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