III. Abschnitt Sachverständige
TARIFE
§ 46.
§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) eines Großtiers (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,
Maultier, je über ein Jahr)
aa) in einfachen Fällen ............................. 313 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder
Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten . 410 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf
dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ....................... 612 S
b) eines mittleren Tieres (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,
Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege)
in einfachen Fällen ................................. 166 S
c) eines Kleintiers (z. B. Hund, Katze, Huhn, Pute,
Gans, Ente) in einfachen Fällen ..................... 148 S
2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich der
Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund
und Gutachten
a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der
unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen
Fällen .............................................. 157 S
b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen
Fällen bei einem Bestand von
50 bis 100 Stück insgesamt ........................ 2905 S
101 bis 250 Stück insgesamt ....................... 5036 S
251 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 8521 S
mehr als 1000 Stück insgesamt die zuletzt genannte
Gebühr mit einem Zuschlag von 969 S für jedes
weitere angefangene Tausend
c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)
in einfachen Fällen bei einem Bestand von
100 bis 200 Stück insgesamt ....................... 969 S
201 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 1356 S
1001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt
genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 485 S
für jedes weitere angefangene Tausend; von mehr als
10.000 Stück mit einem Zuschlag von 350 S für jedes
darüberliegende weitere angefangene Tausend
3. in den Fällen der Z. 1 Buchstaben b und c und Z. 2
a) bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens
das Eineinhalbfache,
b) bei einer besonders eingehenden, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzenden oder besonders
ausführlichen und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem
Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzenden Begründung
des Gutachtens das Doppelte der dort festgesetzten Gebühren
4. für eine Leichenöffnung ( Untersuchung von Leichen-
resten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
a) bei einem Großtier
aa) in einfachen Fällen ............................. 969 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 1356 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf
dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ...................... 1937 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung
der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung,
das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben
aa bis cc festgesetzten Gebühren
b) bei einem mittleren Tier
aa) in einfachen Fällen ............................. 485 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 679 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf
dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ....................... 969 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel
aa) in einfachen Fällen ............................. 196 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 485 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf
dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ....................... 776 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei
großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)
aa) in einfachen Fällen ............................. 196 S
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 291 S
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf
dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender
Begründung des Gutachtens ....................... 485 S
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das
Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa
bis cc festgesetzten Gebühren
5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer
unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten ... 148 S
6. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder
spektroskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret
oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten
für jede Untersuchungsart ........................... 173 S
b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und
Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 216 S
c) für eine histochemische oder neuropathologische
Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes
Schnittpräparat und jede Färbung .................... 485 S
7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit
zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten
a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Uhlenhut ............................................ 279 S
b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Ouchterlony ......................................... 428 S
c) sonst ............................................... 150 S
8. für eine Blutentnahme .................................. 150 S
9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) zur Bestimmung der Blutgruppe ....................... 150 S
b) zur Bestimmung der Serumgruppe ...................... 259 S
c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals .................. 259 S
10. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und
Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 259 S
b) für jede Serumagglutination ......................... 67 S
c) sonst ............................................... 130 S
11. a) für eine virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,
Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 535 S
b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten ................................ 1067 S
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
aa) bei einem Großtier .............................. 525 S
bb) sonst ........................................... 313 S
b) bei Durchleuchtung .................................. 196 S
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Einein-
halbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten
Gebühren
13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer
Herkunft samt Befund und Gutachten
a) bei sensorischer Untersuchung ....................... 148 S
b) bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner
Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung
des pH-Wertes und dergleichen) je ................... 67 S
c) bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) .... 854 S
d) bei bakteriologischer Untersuchung
aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl ....... 99 S
bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und
Bestimmung deren Anzahl ......................... 148 S
e) bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart ........ 148 S
f) bei serologischer Bestimmung der Art- und
Gruppenzugehörigkeit von Bakterien .................. 148 S
g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von
Bakterien ........................................... 148 S
h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika,
Konservierungsmittel und dergleichen) ............... 99 S
i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen
Substanzen (z.B. Östrogene, Thyreostatika) im
Tierversuch ......................................... 485 S.
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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