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GebAG § 46., BGBl. Nr. 177/1987, gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 46.

§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) eines Großtiers (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,

Maultier, je über ein Jahr)

aa) in einfachen Fällen ............................. 272 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder

Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten . 356 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 532 S

b) eines mittleren Tieres (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,

Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege)

in einfachen Fällen ................................. 144 S

c) eines Kleintiers (z. B. Hund, Katze, Huhn, Pute,

Gans, Ente) in einfachen Fällen ..................... 128 S

2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich der

Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund

und Gutachten

a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der

unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen

Fällen .............................................. 136 S

b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen

Fällen bei einem Bestand von

50 bis 100 Stück insgesamt ........................ 2526 S

101 bis 250 Stück insgesamt ....................... 4379 S

251 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 7409 S

mehr als 1000 Stück insgesamt die zuletzt genannte

Gebühr mit einem Zuschlag von 842 S für jedes

weitere angefangene Tausend

c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

in einfachen Fällen bei einem Bestand von

100 bis 200 Stück insgesamt ....................... 842 S

201 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 1179 S

1001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt

genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 421 S

für jedes weitere angefangene Tausend; von mehr als

10.000 Stück mit einem Zuschlag von 304 S für jedes

darüberliegende weitere angefangene Tausend

3. in den Fällen der Z. 1 Buchstaben b und c und Z. 2

a) bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens

das Eineinhalbfache,

b) bei einer besonders ausführlichen wissenschaft-

lichen Begründung des Gutachtens das Doppelte

der dort festgesetzten Gebühren

4. für eine Leichenöffnung ( Untersuchung von Leichen-

resten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

a) bei einem Großtier

aa) in einfachen Fällen ............................. 842 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 1179 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ...................... 1684 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung

der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung,

das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben

aa bis cc festgesetzten Gebühren

b) bei einem mittleren Tier

aa) in einfachen Fällen ............................. 421 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 590 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 842 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel

aa) in einfachen Fällen ............................. 170 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 421 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 674 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei

großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

aa) in einfachen Fällen ............................. 170 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 253 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 421 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer

unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten ... 128 S

6. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder

spektroskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret

oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten

für jede Untersuchungsart ........................... 150 S

b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und

Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 187 S

c) für eine histochemische oder neuropathologische

Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes

Schnittpräparat und jede Färbung .................... 421 S

7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit

zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten

a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Uhlenhut ............................................ 242 S

b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Ouchterlony ......................................... 372 S

c) sonst ............................................... 130 S

8. für eine Blutentnahme .................................. 130 S

9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a) zur Bestimmung der Blutgruppe ....................... 130 S

b) zur Bestimmung der Serumgruppe ...................... 225 S

c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals .................. 225 S

10. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und

Gutachten

a) für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 225 S

b) für jede Serumagglutination ......................... 58 S

c) sonst ............................................... 113 S

11. a) für eine virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,

Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 465 S

b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit

Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

Befund und Gutachten ................................ 927 S

12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

aa) bei einem Großtier .............................. 456 S

bb) sonst ........................................... 272 S

b) bei Durchleuchtung .................................. 170 S

c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Einein-

halbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten

Gebühren

13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer

Herkunft samt Befund und Gutachten

a) bei sensorischer Untersuchung ....................... 128 S

b) bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner

Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung

des pH-Wertes und dergleichen) je ................... 58 S

c) bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) .... 742 S

d) bei bakteriologischer Untersuchung

aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl ....... 86 S

bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und

Bestimmung deren Anzahl ......................... 128 S

e) bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart ........ 128 S

f) bei serologischer Bestimmung der Art- und

Gruppenzugehörigkeit von Bakterien .................. 128 S

g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von

Bakterien ........................................... 128 S

h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika,

Konservierungsmittel und dergleichen) ............... 86 S

i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen

Substanzen (z.B. Östrogene, Thyreostatika) im

Tierversuch ......................................... 421 S.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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