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GebAG § 46. Tierärzte, BGBl. II Nr. 134/2007, gültig ab 01.07.2007

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 46. Tierärzte

(1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je über ein Jahr)

aa) in einfachen Fällen 30,30 €

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten 39,70 €

cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

b) eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen 16,00 €

c) eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn, Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen 14,30 €

2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund und Gutachten

a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen Fällen 15,20 €

b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen Fällen bei einem Bestand von

50 bis 100 Stück insgesamt 280,40 €

101 bis 250 Stück insgesamt 486,00 €

251 bis 1.000 Stück insgesamt 822,40 €

mehr als 1.000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 93,50 € für jedes weitere angefangene Tausend

c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen) in einfachen Fällen bei einem Bestand von

100 bis 200 Stück insgesamt 93,50 €

201 bis 1.000 Stück insgesamt 130,90 €

1.001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 46,80 € für jedes weitere angefangene Tausend; von mehr als 10.000 Stück mit einem Zuschlag von 33,80 € für jedes darüberliegende weitere angefangene Tausend

3. in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und Z 2

a) bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens das Eineinhalbfache,

b) bei einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenden oder besonders ausführlichen und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzenden Begründung des Gutachtens das Doppelte der dort festgesetzten Gebühren

4. für eine Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

a) bei einem Großtier

aa) in einfachen Fällen 93,50 €

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 130,90 €

cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 187,00 €

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

b) bei einem mittleren Tier

aa) in einfachen Fällen 46,80 €

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 65,50 €

cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicherund außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 93,50 €

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel

aa) in einfachen Fällen 19,00 €

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 46,80 €

cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmenausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 74,90 €

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

aa) in einfachen Fällen 19,00 €

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 28,20 €

cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmenausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 46,80 €

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten 14,30 €

6. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektoskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 16,70 €

b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 20,90 €

c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 46,80 €

7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten

a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Uhlenhut 26,90 €

b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Ouchterlony 41,30 €

c) sonst 14,50 €

8. für eine Blutentnahme 14,50 €

9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a) zur Bestimmung der Blutgruppe 14,50 €

b) zur Bestimmung der Serumgruppe 25,00 €

c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals 25,00 €

10. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) für jeden Kultur- oder Tierversuch 25,00 €

b) für jede Serumagglutination 6,60 €

c) sonst 12,60 €

11. a) für eine virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 51,70 €

b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 103,10 €

12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

aa) bei einem Großtier 50,70 €

bb) sonst 30,30 €

b) bei Durchleuchtung 19,00 €

c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren

13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten

a) bei sensorischer Untersuchung 14,30 €

b) bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung des pH-Wertes und dergleichen) je 6,60 €

c) bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) 82,20 €

d) bei bakteriologischer Untersuchung

aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl 9,60 €

bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und Bestimmung deren Anzahl 14,30 €

e) bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart 14,30 €

f) bei serologischer Bestimmung der Art- und Gruppenzugehörigkeit von Bakterien 14,30 €

g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von Bakterien 14,30 €

h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika, Konservierungsmittel und dergleichen) 9,60 €

i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen Substanzen (zB Östrogene, Thyreostatika) im Tierversuch 46,80 €

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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