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GebAG § 45., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 45.

§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1. über eine Untersuchung im Mund

a) in einfachen Fällen ........................ 13 Euro

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens .. 25,90 Euro

c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und

dergleichen ................................ 43,30 Euro

2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten

außerhalb des Mundes

a) in einfachen Fällen ........................ 9,90 Euro

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens

und nach Untersuchung von Materialproben ... 33,90 Euro

3. über Materialien und deren Verarbeitung ....... 44,90 Euro

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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