III. Abschnitt Sachverständige
TARIFE
§ 45.
§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über eine Untersuchung im Mund
a) in einfachen Fällen ........................ 13 Euro
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens .. 25,90 Euro
c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und
dergleichen ................................ 43,30 Euro
2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten
außerhalb des Mundes
a) in einfachen Fällen ........................ 9,90 Euro
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens
und nach Untersuchung von Materialproben ... 33,90 Euro
3. über Materialien und deren Verarbeitung ....... 44,90 Euro
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76811