III. Abschnitt Sachverständige
TARIFE
§ 45.
§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über eine Untersuchung im Mund
a) in einfachen Fällen ........................ 179 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens .. 356 S
c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und
dergleichen ................................ 596 S
2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten
außerhalb des Mundes
a) in einfachen Fällen ........................ 136 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens
und nach Untersuchung von Materialproben ... 466 S
3. über Materialien und deren Verarbeitung ....... 618 S
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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