GebAG § 45., BGBl. Nr. 214/1992, gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 45.

§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1. über eine Untersuchung im Mund

a) in einfachen Fällen ................................. 157 S

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 313 S

c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen .... 525 S

2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten

außerhalb des Mundes

a) in einfachen Fällen ................................. 119 S

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach

Untersuchung von Materialproben ..................... 410 S

3. über Materialien und deren Verarbeitung ................ 544 S.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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