III. Abschnitt Sachverständige
TARIFE
§ 45.
§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über eine Untersuchung im Mund
a) in einfachen Fällen ................................. 157 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 313 S
c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen .... 525 S
2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten
außerhalb des Mundes
a) in einfachen Fällen ................................. 119 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach
Untersuchung von Materialproben ..................... 410 S
3. über Materialien und deren Verarbeitung ................ 544 S.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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