GebAG § 45., BGBl. Nr. 177/1987, gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992

III. Abschnitt Sachverständige

§ 45.

§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1. über eine Untersuchung im Mund

a) in einfachen Fällen ................................. 136 S

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 272 S

c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen .... 456 S

2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten

außerhalb des Mundes

a) in einfachen Fällen ................................. 103 S

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach

Untersuchung von Materialproben ..................... 356 S

3. über Materialien und deren Verarbeitung ................ 473 S.

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