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GebAG § 44., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007

III. Abschnitt Sachverständige

TARIFE

§ 44.

§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund

und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

1. für eine morphologische Untersuchung .......... 75,30 Euro

2. für eine mikroskopische Haaruntersuchung ...... 16,20 Euro

3. für die Geschmacksprüfung ..................... 14,50 Euro

4. für eine Untersuchung der Gaumenfalten ........ 32 Euro

5. für eine Untersuchung der Wirbelsäule ......... 73,80 Euro

6. für eine Untersuchung der Nebenhöhlen ......... 73,80 Euro

7. für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken

zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck ....... 13 Euro

8. für eine biostatistische Berechnung der

Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der

Vaterschaftswahrscheinlichkeit ................ 40 Euro

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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