GebAG § 44., BGBl. II Nr. 407/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001

III. Abschnitt Sachverständige

§ 44.

§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund

und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

1. für eine morphologische Untersuchung .......... 1 036 S

2. für eine mikroskopische Haaruntersuchung ...... 223 S

3. für die Geschmacksprüfung ..................... 199 S

4. für eine Untersuchung der Gaumenfalten ........ 441 S

5. für eine Untersuchung der Wirbelsäule ......... 1 015 S

6. für eine Untersuchung der Nebenhöhlen ......... 1 015 S

7. für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken

zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck ....... 179 S

8. für eine biostatistische Berechnung der

Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der

Vaterschaftswahrscheinlichkeit ................ 551 S

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76811