GebAG § 44., BGBl. Nr. 214/1992, gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997

III. Abschnitt Sachverständige

§ 44.

§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund

und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

1. für eine morphologische Untersuchung ................... 912 S

2. für eine mikroskopische Haaruntersuchung ............... 196 S

3. für die Geschmacksprüfung ............................... 175 S

4. für eine Untersuchung der Gaumenfalten ................. 388 S

5. für eine Untersuchung der Wirbelsäule .................. 894 S

6. für eine Untersuchung der Nebenhöhlen .................. 894 S

7. für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu

daktyloskopischen Zwecken je Abdruck .................... 157 S

8. für eine biostatische Berechnung der Vaterschaftsaus-

schlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlich-

keit .................................................... 485 S.

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