III. Abschnitt Sachverständige
TARIFE
§ 44.
§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund
und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person
1. für eine morphologische Untersuchung ................... 912 S
2. für eine mikroskopische Haaruntersuchung ............... 196 S
3. für die Geschmacksprüfung ............................... 175 S
4. für eine Untersuchung der Gaumenfalten ................. 388 S
5. für eine Untersuchung der Wirbelsäule .................. 894 S
6. für eine Untersuchung der Nebenhöhlen .................. 894 S
7. für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu
daktyloskopischen Zwecken je Abdruck .................... 157 S
8. für eine biostatische Berechnung der Vaterschaftsaus-
schlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlich-
keit .................................................... 485 S.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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