III. Abschnitt Sachverständige
§ 43. TARIFE Ärzte
(1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
a) in einfachen Fällen 93,50 €
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens 130,90 €
c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 187,20 €
d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
e) für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur) 130 Euro
bei Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d 180 Euro
3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten 14,30 €
4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 14,30 €
5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 16,70 €
b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 20,90 €
c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 46,80 €
d) für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten 37,40 €
e) für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken 37,40 €
bb) für jedes weitere Bruchstück 4,00 €
6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut 26,90 €
bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony 41,30 €
cc) sonst 14,50 €
b) auf Gruppenzugehörigkeit 37,40 €
c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal 41,30 €
7. für eine Blutentnahme
a) bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene 8,40 €
b) bei Kindern unter drei Jahren 14,50 €
c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene 20,90 €
d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale 25,00 €
e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art . 23,50 €
b) im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe 14,50 €
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 14,50 €
c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal 14,50 €
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung 41,30 €
d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals 25,00 €
e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals 25,00 €
f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal 14,50 €
g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals 25,00 €
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 25,00€
9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch 25,00€
b) sonst 12,60€
10. a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 51,70 €
b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 103,10 €
11. für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck 9,60 €
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 30,30 €
b) bei Durchleuchtung 19,00 €
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 46,80 €
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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