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GebAG § 43., BGBl. II Nr. 407/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001

III. Abschnitt Sachverständige

§ 43.

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung . 356 S

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung

mit eingehender Begründung des Gutachtens oder

Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten

oder bei einer besonders zeitaufwendigen

körperlichen Untersuchung oder bei einer

neurologischen oder psychiatrischen

Untersuchung .................................. 466 S

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung

mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse

auf dem Fachgebiet des Sachverständigen

voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 695 S

d) bei einer besonders zeitaufwendigen

körperlichen Untersuchung oder bei einer

neurologischen oder psychiatrischen

Untersuchung, je mit eingehender Begründung des

Gutachtens .................................... 1 366 S

e) bei einer besonders zeitaufwendigen

körperlichen Untersuchung oder bei einer

neurologischen oder psychiatrischen

Untersuchung, je mit besonders eingehender,

sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse

auf dem Fachgebiet des Sachverständigen

voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 298 S

f) bei einer Untersuchung im Zug von

Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei

offenbarer Geisteskrankheit oder

Geistesschwäche ............................... 168 S

2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von

Leichenresten oder -teilen) samt Befund und

Gutachten

a) in einfachen Fällen ........................... 1 100 S

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ..... 1 540 S

c) mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse

auf dem Fachgebiet des Sachverständigen

voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 199 S

d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das

Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c

festgesetzten Gebühren

3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder

einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und

Gutachten ........................................ 168 S

4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und

dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und

Gutachten ........................................ 168 S

5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische

oder spektroskopische Untersuchung von Harn,

Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt

Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 197 S

b) für eine histologische Untersuchung samt Befund

und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 246 S

c) für eine histochemische oder neuropathologische

Untersuchung samt Befund und Gutachten für

jedes Schnittpräparat und jede Färbung ........ 551 S

d) für eine makroskopische Untersuchung eines

Operationspräparates samt Befund und Gutachten 441 S

e) für eine makroskopische Untersuchung eines

Skeletteils einschließlich Präparation,

Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und

Gutachten

aa) bis zu drei Bruchstücken .................. 441 S

bb) für jedes weitere Bruchstück .............. 47 S

6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund

und Gutachten

a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach

Uhlenhut .................................. 317 S

bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach

Ouchterlony ............................... 486 S

cc) sonst ..................................... 171 S

b) auf Gruppenzugehörigkeit ...................... 441 S

c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal ............ 486 S

7. für eine Blutentnahme

a) bei Kindern über drei Jahren und bei

Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion

einer Vene .................................... 99 S

b) bei Kindern unter drei Jahren ................. 171 S

c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene . 246 S

d) bei Kindern und Erwachsenen für eine

Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g

genannten Merkmale ............................ 294 S

e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte

der in den Buchstaben a bis c festgesetzten

Gebühren

8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art 277 S

b) im System der Blutgruppen der roten

Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ............. 171 S

bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und

A2 ........................................ 171 S

c) im System der Blutfaktoren der roten

Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes

Merkmal ................................... 171 S

bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur

Differenzierung zwischen Rein- und

Mischerbigkeit für jede Untersuchung ...... 486 S

d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung

jedes Merkmals ................................ 294 S

e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes

Merkmals ...................................... 294 S

f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in

Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ......... 171 S

g) im System der Merkmale der weißen

Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ............. 294 S

bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur

unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 294 S

9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund

und Gutachten

a) für jeden Kultur- oder Tierversuch ............ 294 S

b) sonst ......................................... 148 S

10. a) für jede virologische Untersuchung (zB

Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt

Befund und Gutachten .......................... 608 S

b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit

Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

Befund und Gutachten .......................... 1 212 S

11. für eine Abnahme von Abdrucken zur

Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck .......... 113 S

12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und

Gutachten

a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ......... 356 S

b) bei Durchleuchtung ............................ 223 S

c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das

Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b

festgesetzten Gebühren

13. für eine biostatistische Berechnung der

Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der

Vaterschaftswahrscheinlichkeit ................... 551 S

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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