III. Abschnitt Sachverständige
§ 43.
§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung . 356 S
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
mit eingehender Begründung des Gutachtens oder
Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten
oder bei einer besonders zeitaufwendigen
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung .................................. 466 S
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 695 S
d) bei einer besonders zeitaufwendigen
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung, je mit eingehender Begründung des
Gutachtens .................................... 1 366 S
e) bei einer besonders zeitaufwendigen
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung, je mit besonders eingehender,
sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 298 S
f) bei einer Untersuchung im Zug von
Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei
offenbarer Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche ............................... 168 S
2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von
Leichenresten oder -teilen) samt Befund und
Gutachten
a) in einfachen Fällen ........................... 1 100 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ..... 1 540 S
c) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 199 S
d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c
festgesetzten Gebühren
3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder
einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und
Gutachten ........................................ 168 S
4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und
dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und
Gutachten ........................................ 168 S
5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische
oder spektroskopische Untersuchung von Harn,
Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt
Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 197 S
b) für eine histologische Untersuchung samt Befund
und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 246 S
c) für eine histochemische oder neuropathologische
Untersuchung samt Befund und Gutachten für
jedes Schnittpräparat und jede Färbung ........ 551 S
d) für eine makroskopische Untersuchung eines
Operationspräparates samt Befund und Gutachten 441 S
e) für eine makroskopische Untersuchung eines
Skeletteils einschließlich Präparation,
Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und
Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken .................. 441 S
bb) für jedes weitere Bruchstück .............. 47 S
6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund
und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach
Uhlenhut .................................. 317 S
bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach
Ouchterlony ............................... 486 S
cc) sonst ..................................... 171 S
b) auf Gruppenzugehörigkeit ...................... 441 S
c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal ............ 486 S
7. für eine Blutentnahme
a) bei Kindern über drei Jahren und bei
Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion
einer Vene .................................... 99 S
b) bei Kindern unter drei Jahren ................. 171 S
c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene . 246 S
d) bei Kindern und Erwachsenen für eine
Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g
genannten Merkmale ............................ 294 S
e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte
der in den Buchstaben a bis c festgesetzten
Gebühren
8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art 277 S
b) im System der Blutgruppen der roten
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ............. 171 S
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und
A2 ........................................ 171 S
c) im System der Blutfaktoren der roten
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes
Merkmal ................................... 171 S
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur
Differenzierung zwischen Rein- und
Mischerbigkeit für jede Untersuchung ...... 486 S
d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung
jedes Merkmals ................................ 294 S
e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes
Merkmals ...................................... 294 S
f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in
Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ......... 171 S
g) im System der Merkmale der weißen
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ............. 294 S
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur
unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 294 S
9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund
und Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch ............ 294 S
b) sonst ......................................... 148 S
10. a) für jede virologische Untersuchung (zB
Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt
Befund und Gutachten .......................... 608 S
b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten .......................... 1 212 S
11. für eine Abnahme von Abdrucken zur
Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck .......... 113 S
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und
Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ......... 356 S
b) bei Durchleuchtung ............................ 223 S
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b
festgesetzten Gebühren
13. für eine biostatistische Berechnung der
Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der
Vaterschaftswahrscheinlichkeit ................... 551 S
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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