III. Abschnitt Sachverständige
§ 43.
§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung ....... 313 S
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit
eingehender Begründung des Gutachtens oder
Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder
bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen
Untersuchung oder bei einer neurologischen oder
psychiatrischen Untersuchung ........................ 410 S
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit
besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen
Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und
außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender Begründung
des Gutachtens ...................................... 612 S
d) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen
Untersuchung oder bei einer neurologischen oder
psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender
Begründung des Gutachtens ........................... 1203 S
e) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen
Untersuchung oder bei einer neurologischen oder
psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders
eingehender, sich mit widersprüchlichen
Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders ausführlicher
und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet
des Sachverständigen voraussetzender Begründung
des Gutachtens ...................................... 2024 S
f) bei einer Untersuchung im Zug von
Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei
offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche .... 148 S
2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten
oder -teilen) samt Befund und Gutachten
a) in einfachen Fällen ................................. 969 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 1356 S
c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen
Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und
außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender Begründung
des Gutachtens ...................................... 1937 S
d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei
großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhält-
nissen, bei einer Veränderung der Leiche durch
Fäulnis oder nach Enterdigung, das Einhalbfache der
in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer
unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten.. 148 S
4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und
dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und
Gutachten .............................................. 148 S
5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder
spektroskopische Untersuchungen von Harn, Haaren,
Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und
Gutachten für jede Untersuchungsart ................. 173 S
b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und
Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 216 S
c) für eine histochemische oder neuropathologische
Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes
Schnittpräparat und jede Färbung .................... 485 S
d) für eine makroskopische Untersuchung eines
Operationspräparates samt Befund und Gutachten ...... 388 S
e) für eine makroskopische Untersuchung eines
Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration
und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken ........................ 388 S
bb) für jedes weitere Bruchstück .................... 41 S
6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und
Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Uhlenhut ........................................ 279 S
bb) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Ouchterlony ..................................... 428 S
cc) sonst ........................................... 150 S
b) auf Gruppenzugehörigkeit ............................ 388 S
c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal .................. 428 S
7. für eine Blutentnahme
a) bei Kindern über drei Jahre und bei Erwachsenen
sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene ......... 87 S
b) bei Kindern unter drei Jahren ....................... 150 S
c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene ....... 216 S
d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung
der in der Z. 8 Buchstabe g genannten Merkmale ...... 259 S
e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der
in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art ...... 244 S
b) im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ................... 150 S
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 ... 150 S
c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes
Merkmal ......................................... 150 S
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur
Differenzierung zwischen Rein- und
Mischerbigkeit für jede Untersuchung ............ 428 S
d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes
Merkmals ............................................ 259 S
e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes
Merkmals ............................................ 259 S
f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in
Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ................ 150 S
g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ................... 259 S
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen
zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung .. 259 S
9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und
Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 259 S
b) sonst ................................................ 130 S
10. a) für jede virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,
Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 535 S
b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten ................................ 1067 S
11. für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung
für jeden Abdruck ....................................... 99 S
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ............... 313 S
b) bei Durchleuchtung .................................. 196 S
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b
festgesetzten Gebühren
13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschafts-
ausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrschein-
lichkeit ............................................... 485 S.
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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