TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GebAG § 43., BGBl. Nr. 623/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

III. Abschnitt Sachverständige

§ 43.

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung ....... 313 S

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit

eingehender Begründung des Gutachtens oder

Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung ........................ 410 S

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit

besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen

Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und

außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender Begründung

des Gutachtens ...................................... 612 S

d) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender

Begründung des Gutachtens ........................... 1203 S

e) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders

eingehender, sich mit widersprüchlichen

Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders ausführlicher

und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet

des Sachverständigen voraussetzender Begründung

des Gutachtens ...................................... 2024 S

f) bei einer Untersuchung im Zug von

Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei

offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche .... 148 S

2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten

oder -teilen) samt Befund und Gutachten

a) in einfachen Fällen ................................. 969 S

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 1356 S

c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen

Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und

außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender Begründung

des Gutachtens ...................................... 1937 S

d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei

großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhält-

nissen, bei einer Veränderung der Leiche durch

Fäulnis oder nach Enterdigung, das Einhalbfache der

in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer

unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten.. 148 S

4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und

dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und

Gutachten .............................................. 148 S

5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder

spektroskopische Untersuchungen von Harn, Haaren,

Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und

Gutachten für jede Untersuchungsart ................. 173 S

b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und

Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 216 S

c) für eine histochemische oder neuropathologische

Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes

Schnittpräparat und jede Färbung .................... 485 S

d) für eine makroskopische Untersuchung eines

Operationspräparates samt Befund und Gutachten ...... 388 S

e) für eine makroskopische Untersuchung eines

Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration

und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

aa) bis zu drei Bruchstücken ........................ 388 S

bb) für jedes weitere Bruchstück .................... 41 S

6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und

Gutachten

a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Uhlenhut ........................................ 279 S

bb) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Ouchterlony ..................................... 428 S

cc) sonst ........................................... 150 S

b) auf Gruppenzugehörigkeit ............................ 388 S

c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal .................. 428 S

7. für eine Blutentnahme

a) bei Kindern über drei Jahre und bei Erwachsenen

sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene ......... 87 S

b) bei Kindern unter drei Jahren ....................... 150 S

c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene ....... 216 S

d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung

der in der Z. 8 Buchstabe g genannten Merkmale ...... 259 S

e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der

in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art ...... 244 S

b) im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ................... 150 S

bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 ... 150 S

c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes

Merkmal ......................................... 150 S

bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur

Differenzierung zwischen Rein- und

Mischerbigkeit für jede Untersuchung ............ 428 S

d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes

Merkmals ............................................ 259 S

e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes

Merkmals ............................................ 259 S

f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in

Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ................ 150 S

g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ................... 259 S

bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen

zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung .. 259 S

9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und

Gutachten

a) für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 259 S

b) sonst ................................................ 130 S

10. a) für jede virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,

Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 535 S

b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit

Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

Befund und Gutachten ................................ 1067 S

11. für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung

für jeden Abdruck ....................................... 99 S

12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ............... 313 S

b) bei Durchleuchtung .................................. 196 S

c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das

Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b

festgesetzten Gebühren

13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschafts-

ausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrschein-

lichkeit ............................................... 485 S.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76811