GebAG § 42., BGBl. Nr. 136/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

III. Abschnitt Sachverständige

§ 42.

(1) Die Gebühr ist dem Sachverständigen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. Der Sachverständige kann verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt werde.

(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.

(3) Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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