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GebAG § 41., BGBl. Nr. 136/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

III. Abschnitt Sachverständige

§ 41.

(1) Gegen den Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben.

(2) Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1 genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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