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GebAG § 40. Zustellung, BGBl. I Nr. 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.08.2013

III. Abschnitt Sachverständige

§ 40. Zustellung

(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:

1. in Zivilsachen die Verfahrensparteien;

2. in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,

a. die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder

b. die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder

c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;

4. die Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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