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GebAG § 40., BGBl. I Nr. 111/2007, gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009

III. Abschnitt Sachverständige

§ 40.

(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen der Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. in Zivil- und Strafsachen den Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;

4. den Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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