III. Abschnitt Sachverständige
§ 40.
(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen der Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. in Zivil- und Strafsachen den Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;
4. den Sachverständigen.
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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