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GebAG § 40., BGBl. Nr. 623/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007

III. Abschnitt Sachverständige

§ 40.

(1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

1. in Zivilsachen

a) den Parteien und

b) dem Revisor, sofern nicht die Gebühr ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;

2. in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;

3. dem Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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