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GebAG § 39., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007

III. Abschnitt Sachverständige

§ 39.

(1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Den im § 40 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a und Z 2 genannten Personen sowie in Zivilsachen auch dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß bezahlt oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt werden kann, ist unter Aushändigung oder Beischluß einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt oder über die Gewährung eines Vorschusses entschieden wird, ist zu begründen. Haben die im § 40 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Personen gegen die Bestimmung der Gebühr in der vom Sachverständigen beantragten Höhe keine Einwendungen erhoben, so kann das Gericht, wenn es die Gebühr in dieser Höhe bestimmt, zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Personen zugestellten Gebührenantrag verweisen.

(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 oder 3 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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