GebAG § 39., BGBl. Nr. 136/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

III. Abschnitt Sachverständige

§ 39.

(1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Den im § 40 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a und Z. 2 genannten Personen ist unter Aushändigung oder Beischluß einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(3) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt oder über die Gewährung eines Vorschusses entschieden wird, ist zu begründen.

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