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GebAG § 37., BGBl. Nr. 136/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

III. Abschnitt Sachverständige

§ 37.

(1) Für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.

(2) Im zivilgerichtlichen Verfahren steht dem Sachverständigen eine höhere als die vorgesehene Gebühr zu, wenn sich die Parteien durch eine Erklärung vor Gericht zur unmittelbaren Zahlung dieser höheren Gebühr an den Sachverständigen verpflichten und der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet. Diese Gebühr ist, falls der Sachverständige um ihre Einhebung ersucht, nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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