GebAG § 36., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007

III. Abschnitt Sachverständige

§ 36.

Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 6,50 Euro bis 38,40 Euro, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 Euro mehr.

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