III. Abschnitt Sachverständige
§ 36.
Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 79 S bis 466 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 410 S mehr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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